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Satzung des OHTL - Vereins
Wustawki towarstwa


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen ”Verein zur Entwicklung der Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft e.V. (Entwicklung OHTL e.V.)/ Towarstwo za wuwiće Hornjołužiskeje hole a hatow”.

(2) Er soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.

(3) Der Sitz des Vereins ist in Königswartha.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist

- die Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes in der Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft und

- die Entwicklung eines umweltverträglichen Tourismus und Interessenvertretung gegenüber Behörden sowie aktive Mitarbeit in den Regional- und Landesstrukturen.

(2) Der Verein erreicht seine Ziele auf der Grundlage des geltenden Konzeptes zur integrierten ländlichen Entwicklung, der LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) für die Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft, und zwar insbesondere durch:

- die Mobilisierung lokaler Akteure aus allen Bereichen

- den Austausch und die Weitergabe von Erfahrungen durch Vernetzung verschiedener Aktivitäten und den Aufbau von Partnerschaften

- die ideelle Unterstützung regionalspezifischer Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Situation im Gebiet

(3) Öffentlichkeitsarbeit zu beispielhaften Ergebnissen und Erfahrungen und Aktivitäten

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie ihren Wohnsitz bzw. Geschäftssitz in der Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft hat.

(2) Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie die Zwecke des Vereins unterstützt und die Bedingung zu § 3 (1) nicht erfüllt.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seiner Arbeit unterstützt, aber nicht Mitglied im Sinne der Beitragsordnung ist. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Mindestens 51% der Mitglieder des Vereines sollen Vereine, Verbände oder Privatpersonen sein oder aus der Wirtschaft bzw. Land- und Forstwirtschaft stammen.

(5) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist.

(6) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand gegenüber oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31. 12. eines jeden Jahres zulässig.

(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Zuvor ist das betreffende Mitglied zu hören. Die Entscheidung muss schriftlich begründet zugestellt werden. Hiergegen ist Beschwerde binnen eines Monats zulässig, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Beitragspflicht wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Zuständig ist die Mitgliederversammlung, die auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den Vorstand nach § 26 BGB.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Die Sprecher der Abteilungen werden als Beisitzer in den Vorstand kooptiert.

(4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nach außen nur im Fall des §9 Absatz 4 Nr. 2 beschränkt.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Der Vorstand kann beschließen, dass Auslagen erstattet werden.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit in Vorstandssitzungen, zu denen er bei Bedarf (jedoch mindestens einmal jährlich) zusammentritt. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einladung muss den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen. Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied. In Eilfällen kann die Frist unterschritten werden, wenn mindestens 2 Vorstandmitglieder dies fordern.

(2) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist der Vorstand mit einer Frist von einer Woche erneut einzuberufen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

• Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

• Vorbereitung des Finanzplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes

• Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

• Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

(3) Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Mitgliederliste. Der Schatzmeister ist auch für die Einziehung der Beiträge, das Rechnungswesen und die Erstellung des Rechnungsberichtes verantwortlich. (4) Der Schriftführer verantwortet die Protokollierung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in regelmäßig stattfindenden Versammlungen – mindestens einmal jährlich - in allen Angelegenheiten des Vereins, sofern die Zuständigkeit nicht einem anderen Organ übertragen ist. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat 1 Stimme.

(2) Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Einladung durch den Vorstand erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Die Protokolle werden durch den Schriftführer und ein weiteres Vorstandsmitglied unterschrieben. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

1. Einstellung, Festsetzung der Vergütung und Entlassung von hauptamtlichem Personal,

2. die Verfügung über und den Erwerb von Vereinsvermögen, sofern der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,00 € übersteigt,

3. den Abschluss von Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungs- oder Nutzungsverträgen, sofern die damit verbundenen Zahlungspflichten des Vereins 2.000,00 € im Jahr übersteigen,

4. die Bestellung, die Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder,

5. die Beitragsordnung,

6. den Ausschluss eines Mitglieds, sofern nicht der Vorstand zuständig ist,

7. die Bildung von Facharbeitsgruppen und Abteilungen und die Entscheidung über deren Geschäftsbereich,

8. die Berufung eines Kassenprüfers,

9. die Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes,

10. die Beschlussfassung zu Anträgen,

11. die Genehmigung des Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr,

12. die Änderungen der Vereinssatzung,

13. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vereinsvermögens.

 

§ 10 Angestellte/Geschäftsstelle/Abteilungen

(1) Der Verein kann eine Geschäftsstelle führen und hauptamtliche Angestellte haben. Das Nähere wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

(2) Zu den unter § 2 formulierten Aufgaben können Abteilungen gebildet werden, welche sich einen Sprecher wählen. Wenn der Vorstand es für notwendig erachtet, kann der Vorstand für die Abteilungen eine Geschäftsordnung erlassen.

(3) Für die Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle bzw. der Abteilungen sind gesonderte Budgets auszuweisen.

 

§ 11 Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung sowie die Zweckänderung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen.

(2) Nach Auflösung und Auseinandersetzung ist das Vereinsvermögen an Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für Zwecke der Regionalentwicklung im Geltungsbereich des geltenden Integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Tag der Errichtung

Die Satzung wurde durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.11.2002 errichtet und durch Beschluss der Sitzung vom 11.07.2008 und zuletzt am 25.09.2017 geändert.

 

SatzungOHTL_Neufassung2018_2017-09-25.pdf

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OHTL

Vorstand des OHTL e.V.

Vorsitzender: Gerd Schuster

Schriftführer: Katharina Jurk
Schatzmeister: Swen Nowotny
Beisitzer: Torsten Roch, Tobias Kockert, Markus Posch und Hubertus Rietscher


Mitglied werden

Für die aktive Mitgestaltung und eine optimale Umsetzung der Fördermittel in der LEADER-Region der Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft (OHTL) sollten Sie sich für die Mitgliedschaft im Verein zur Entwicklung der OHTL entscheiden.

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